Rechtssicherheit beim Video-Marketing und bei Livestreams – was gilt es zu beachten?
Video-Marketing ist ein sehr wichtiger Bestandteil im PR- bzw. Marketingprozess. Vor allem für Unternehmen, aber auch Start-Ups sind diese Videos ein nicht zu unterschätzendes Werkzeug des Marketings. An diesem Punkt sind neben der eigenen Kreativität auch rechtliche Kenntnisse gefragt.
Die rechtliche Situation abklären
Die Marketing-Videos werden meist als Auftragsproduktion von speziellen Werbeagenturen erstellt. Somit ist die Agentur als Produzent für die Entwicklung bis hin zur Ablieferung des Videos zuständig. Erst durch die Einräumung des Verwertungs- und Nutzungsrechtes darf der Auftraggeber das erstellte Video veröffentlichen.
Ist das Video im Internet eingestellt, wird es sich ohne Kontrolle verbreiten. Die Löschung des Videos ist dann so gut wie unmöglich. Umso wichtiger ist es, dass alle Rechte, also inhaltlich, zeitlich sowie räumlich, unbeschränkt vom Unternehmen eingeräumt werden. Das gilt ebenfalls für die Nutzung von bereits existierenden Videomaterial Dritter.
Die Einhaltung des Urheberrechts
Wie für alle anderen Werbungsarten sind auch für Marketingmaßnahmen im Social-Media Bereich die Vorgaben des Urheberrechtes einzuhalten. Sollten fremde Inhalte, egal ob es sich dabei um Bilder, Audio, Texte oder Videoinhalte handeln, enthalten sein, die durch das Urheberrecht geschützt sind, dürfen diese Werke nur genutzt werden, wenn man die erforderliche Zustimmung des Urhebers eingeholt hat oder die Nutzung durch das Zitatrecht des §51 Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt ist.
Ein Unternehmen ist als Betreiber der Plattform für das Video-Marketing verantwortlich und haftet dementsprechend auch für den Inhalt der Webseite. Das gilt allerdings nicht nur für gesetzeswidrige Inhalte, sondern auch für Verletzungen des Urheberrechts in dem Video. Daher ist es in der Praxis üblich, über das das Unternehmen sämtliche eingeräumte Rechte verfügt und für den gegenteiligen Fall eine Haftungsklausel in ihren Vertrag einarbeiten lassen.
Das allgemeingültige Persönlichkeitsrecht
Bei der Produktion und Publikation von Videos müssen stets die Persönlichkeitsrechte sowie das Recht am eigenen Bild der dargestellten Personen und der am Film teilnehmenden Personen berücksichtigt werden. Jede Person darf im Grunde genommen über die Produktion und Verwendung des Bildes selbst entscheiden.
Dafür ist eine Einwilligung der Darsteller in schriftlicher Form, inklusive der Übertragung der Nutzungs- und Verwendungsrechte notwendig. Das gilt ebenfalls für die Mitarbeiter, welche in einem Unternehmen aufgenommen werden.
Die Zustimmung zur Anfertigung von Film- bzw. Bildaufnahmen der Mitarbeiter ist in den meisten Fällen nicht im Arbeitsvertrag festgelegt. Ein Einverständnis ist nicht notwendig, wenn der Mitarbeiter nur im Hintergrund erscheint und sich nicht im Blickfokus befindet. Das gilt ebenfalls für Pressesprecher oder Kommunikationsverantwortliche, ohne deren Auftreten ohne Position somit sinnlos wäre.
Das Musikrecht
Musik wird im Marketing-Bereich zwar deutlich seltener verwendet als Bilder, Videos oder auch Texte, doch in den meisten Fällen handelt es sich um eine Melodie als Untermalung, welche als Bestandteil anderer Inhalte eingesetzt werden, die ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt sind. Dabei müssen auch die Nutzungsrechte beachtet werden.
Im Falle von Musik sind einzelne Akkorde oder auch Töne nicht geschützt, aber schon kurze Tonfolgen werden ebenfalls vom Urheberschutz erfasst. Neben dem Copyright des Musikers kommt des Weiteren noch das Recht des Tonträgerproduzenten, das Recht des Interpreten und ebenfalls das Urheberrecht des Autors des Textes hinzu.
Übertragen werden können alle notwendigen Rechte und an eine Verwertungsgesellschaft, wie beispielsweise die GEMA. Vor einer Nutzung eines Musikstücks müssen alle notwendigen Nutzungsrechte von sämtlichen Beteiligten eingeholt werden. Eine nicht lizensierte Nutzung kann hohe schadensersatzrechtliche Gebühren verursachen.
Creative Commons – Was ist das?
Sogenannte Creative Commons für CC-Musik oder Sounds beruhen auf dem sogenannten Lizenzbausteinkastensystem und sind unabhängig gegenüber dem klassischen Urheberrecht. Der für Filme und Videos wichtigste Lizenzbaustein ist „Non Derivatives“ oder auch kurz „ND“, übersetzt bedeutet das so viel wie „Keine Bearbeitung“.
Musik sowie Sounds, bei denen diese Abkürzung vorkommt, dürfen nach dem deutschen Urheberrecht nicht verwendet werden, um Bildmaterial zu vertonen. CC-Lizenztexte existieren in unterschiedlichen Ausführungen.
Creative Commons | Nr. 2 – #Onlinegeister
Podcast: Play in new window | Download | Embed Jetzt sind wir ein Trend, denn die Onlinegeister haben immerhin schon zwei Folgen zusammen! Diesmal ist der Schwerpunkt auf Creative Commons: Wozu braucht man Creative Commons? Was sind Creative Commons? Was bringen mir Creative Commons und wie kann ich sie nutzen?
Musik sowie Sounds mit dem sogenannten Lizenzbaustein „Noncommercial“ darf man nur nutzen, wenn es sich dabei um einen nicht kommerziellen Zusammenhang handelt. Es gibt zahlreiche Anlaufstellen für freie Videos und Sounds im Internet, viele davon findet man auf der Webseite von Creative Commons unter der Kategorie Audio.
Die Besonderheiten des Live Videos
Live Videos bietet dem Zuschauer die Möglichkeit, nah am Geschehen dabei zu sein und der Kunde kann darüber hinaus im direkten Kontakt stehen. Doch auch hier muss man eine Vielzahl an Regelungen beachten.
Beim Urheberrecht gelten die Nutzungsbedingungen für Bild-, Video- und Musikmaterial. Für die Einhaltung des Persönlichkeitsrechtes ist die Einwilligung der im Video dargestellten Personen einzuholen. Das Rundfunkrecht macht dazu umfassende spezielle Regelungen.
Diese müssen stets im Einzelfall berücksichtigt werden. Dementsprechend ist es ratsam, einen Anwalt hinzuziehen. Als erste Einschätzung, sind nachfolgende Fragen zu beachten:
- Verbreitet man sein mein Angebot live (linear)?
- Richtet sich das Angebot an mindestens 500 potenzielle Kunden gleichzeitig?
- Sind die Inhalte der Ausstrahlung zeitlich vorhersehbar?
- Ist das Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet?
- Ist das Angebot umfangreich und ausdifferenziert gestaltet?
Wenn man diese Fragen mit Ja beantworten kann, muss man in den meisten Fällen eine Sendelizenz einholen. Zuletzt ist es anzuraten, sich die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform durchzulesen, um mögliche Einschränkungen zu vermeiden.
Impressumspflicht und Datenschutz
Sollte das Video auf der firmeneigenen Webseite oder auf dem firmeneigenen YouTube-Kanal, bei Twitter oder auch auf der Facebook-Fanpage erscheinen, besteht eine Impressumspflicht sowie selbstverständlich die Pflicht zur Bewahrung des Datenschutzes. Hierbei gilt das Telemediengesetz §5. Demzufolge muss der Anbieter leicht erkennbar und leicht erreichbar sein.
Die Rechtsprechungen lassen es ebenfalls zu, einen Link auf die firmeneigene Firmenwebseite zu setzen. Diese muss allerdings mit höchstens zwei Klicks erreicht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03).
Für Datenschutz muss ein Kunde in eine vorab zu unterzeichnete Datenschutzerklärung einwilligen, wenn man das Video auf Facebook oder Twitter teilen oder liken. Das gilt besonders bei der Nutzung von Social Plugins oder Social-Media-Anbieter.
Das Fazit zum Video-Marketing
Beim Video-Marketing ist es besonders wichtig, die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte zu beachten und sämtliche Lizenzen an dem Material vertraglich von dem Produzenten oder von der Agentur gegenüber dem Auftragsgeber zugesichert werden. Auch die Regeln des Wettbewerbes und des Datenschutzes und die Impressumspflicht sind im Marketingbereich für eine rechtssichere Verwendung von Videos entscheidend.