Corona-Maßnahmen im Überblick

Bundesweit

BAFA-Beratungszuschuss:

Seit 30. März 2020 kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Antrag für Beratungen gestellt werden, um Beratungen bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberuflern ohne Eigenanteil zu finanzieren. Wir bitten Sie ausdrücklich, einen solchen Antrag für Ihr Unternehmen zu stellen, sofern Sie betroffen sind und durch uns beraten werden. Die Antragstellung erfolgt online (https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung). Bitte geben Sie im Antrag Ihre Unternehmensdaten ein.

Landesprogramm „Sachsen-Anhalt Zukunft“:

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten stehen ab heute (06.04.2020) Darlehen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zwischen 10.000 und 150.000 Euro zur Verfügung. Die Darlehen sollen eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren haben, davon sind zwei Jahre zins- und tilgungsfrei. Der Antragsvordruck für das Darlehen umfasst lediglich vier Seiten und kann per E-Mail oder postalisch eingereicht werden. Unternehmen müssen für das Darlehen keine Sicherheiten stellen und es wird ohne Beteiligung der Hausbank direkt von der Investitionsbank ausgereicht. Es ist somit auch keine Stellungnahme der Hausbank notwendig. Die Investitionsbank fordert mit Antragstellung Unterlagen zum wirtschaftlichen Status des Unternehmens (letzte Jahresabschlüsse) sowie eine Liquiditätsplanung. Ziel der Bank ist, dass das Geld gut eine Woche nach der Antragstellung auf dem Konto ist – unter der Voraussetzung, dass die benötigten Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht wurden.

Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG:

Seit 30. März 2020 haben erwerbstätige Sorgeberechtigte einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Schulen aufgrund des IfSG vorübergehend geschlossen werden. Die rechtliche Neuregelung wurde gezielt für die corona-bedingten Schließungen von Kitas und Horten geschaffen. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderung. Die Entschädigung erfolgt in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens und wird für bis zu 6 Wochen gewährt. Der Antrag wird durch den Arbeitgeber gestellt. Hierbei unterstützen wir Sie gern. Das Antragsformular wird in Kürze beim Landesverwaltungsamt hinterlegt sein (https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/gesundheitswesen-pharmazie/bereich-gesundheitswesen-zuwendungen-recht/informationen-zum-verdienstausfall/).

Gesetzlich geregelte Stundung von Mietzahlungen und Tilgungsraten

Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 20, 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.20 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.

Corona-Maßnahmen in Sachsen

Sachsen erweitert Soforthilfe-Darlehen

Das Soforthilfe-Darlehen steht jetzt auch allen Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern und mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro zur Verfügung. Das Darlehen ist eine tolle Ergänzung zum Soforthilfe-Zuschuss des Bundes. Zudem besteht für alle Antragstellerinnen und Antragsteller die Möglichkeit auf Erlass in Höhe von 10 Prozent des Darlehens, wenn 90 Prozent des gewährten Darlehens innerhalb der ersten drei Jahre nach Darlehensgewährung über kostenfreie Sondertilgungen (max. 1 p.a.) zurückgeführt werden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz über einer Million Euro müssen zu den bisherigen Grundangaben im Antrag lediglich zusätzlich die Steuernummer angeben und die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters zum Liquiditätsbedarf und zum Jahresumsatz 2019 vorlegen. Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite der SAB. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

HINWEIS: Kriminelle haben nun auch in Sachsen versucht, mit einem gefälschten Antragsportal an Corona-Soforthilfegelder zu kommen. Mehr dazu finden Sie hier.

Corona-Schutz-Verordnung: Was sich in Sachsen ändert

Ab heute tritt in Sachsen eine neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus in Kraft. Sie enthält neben der Pflicht zur „Mund-Nasenbedeckung“ bei Einkauf und Bahnfahrten weitere Einschränkungen. Allerdings dürfen auch mehr Geschäfte öffnen, zudem braucht es keinen „triftigen Grund“ mehr zum Verlassen des Hauses. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.

Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen ist in Sachsen unzulässig. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.

Eine Öffnung der Geschäfte ist nur zulässig, wenn der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im Wartebereich vor dem Geschäft eingehalten wird, das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind, eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt und eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und bei Kontrollen Auskunft gibt.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Fassung vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) finden Sie hier. Sie gilt vom 20.04.2020 bis zum 03.05.2020.

Neue Allgemeinverfügungen zur Anordnung von Hygieneauflagen

Parallel zur Corona-Schutz-Verordnung hat das SMS eine Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen erlassen. Die für Ladengeschäfte aller Art relevanten Hygieneregelungen sowie zusätzliche Anordnungen im Lebensmitteleinzelhandel finden Sie in Punkt 2b der Verordnung.  Eine kurze Zusammenfassung der Hygieneregeln für Ladengeschäfte finden Sie auf der Internetseite des BDS Sachsen.

Wiedereröffnung nach Lockdown: Was Betriebe jetzt beachten müssen

Der Neustart eines Betriebs nach wochenlangem Stillstand ist eine große Herausforderung. Das betrifft sowohl den Arbeitsschutz als auch die Betriebsgebäude selbst. Wie man den Betrieb nach dem Corona-Lockdown wieder zum Leben erweckt, können Sie unter DHZ online nachlesen.

Friseure dürfen Anfang Mai voraussichtlich wieder öffnen

Friseursalons dürfen wohl zum 4. Mai 2020 wieder öffnen. Damit endet für rund 70.000 Unternehmen im Friseurhandwerk vorerst eine existenzbedrohende Lage. Allerdings müssen die Betriebe viele Bedingungen erfüllen. Endgültige Klarheit, wie die Regeln konkret einzuhalten sind, wird es wohl erst in der kommenden Woche geben. Welche Auflagen zu erfüllen sind, lesen Sie hier.