Jahresabschluss selbst erstellen: Unternehmensgröße entscheidet über Inhalte

Der Jahresabschluss ist für alle in Deutschland privatwirtschaftlich aktiven Personen eine Pflichtübung – dies gilt sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen. Gerade Gründer stehen deshalb häufig vor einigen Problemen. Gängige Fragen lauten: Was genau ist der Jahresabschluss eigentlich? Wie wird er erstellt? Wo ist er einzureichen? Und welche Inhalte sind hier beizubringen? Entscheidend sind die Unternehmensgröße sowie die Rechtsform.

Grundsätzliche Unterscheidung zwischen steuerrechtlichem und kaufmännischem Jahresabschluss

Erstens gibt es um den Begriff des Jahresabschlusses häufig eine gewisse Verwirrung. Er taucht in zwei Zusammenhängen auf: im Steuerrecht sowie im Handelsrecht als sogenannter „kaufmännischer Jahresabschluss.“ Den Jahresabschluss im Steuerrecht müssen alle machen. Das Dokument liefert eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben und zeigt auf diese Weise den Gewinn auf. Freiberufler, Inhaber einer GbR und Kleingewerbebetreibende dürfen sich hierfür mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) begnügen. Sie sind zudem vom kaufmännischen Jahresabschluss befreit. Alle anderen Unternehmen müssen eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Diese ist Teil des kaufmännischen Jahresabschlusses.

Der kaufmännische Jahresabschluss wird an den Bundesanzeiger gesandt. Kleinstunternehmen müssen ihn hier nur hinterlegen. Größere Firmen sind zur Veröffentlichung verpflichtet. Der kaufmännische Jahresabschluss enthält neben der Bilanz und der Gewinn- sowie Verlustrechnung noch eine Aufstellung über das Betriebsvermögen (Inventar). Vereinfacht gesagt werden alle wirtschaftlichen Kennzahlen zusammengeführt, um Auskunft über den Zustand des Unternehmens zu geben. Die Idee ist die einer „Visitenkarte für Unternehmen“: Wer beispielsweise ein Haus bauen möchte, kann im Bundesanzeiger nachschauen, welche Firmen wirtschaftlich so gesund sind, dass keine unangenehmen Überraschungen zu erwarten sind. Zugleich hat er eine Informationsfunktion für Geschäftspartner, Gläubiger, etc.

Der kaufmännische Jahresabschluss wird elektronisch übermittelt

Seit 2013 muss der Jahresabschluss elektronisch über das ELSTER-Portal übermittelt werden. Zwingend muss die sogenannte E-Bilanz enthalten sein. Dies bedeutet, dass die Bilanz mit einem bestimmten Zertifikat von ELSTER verbunden ist, durch das die Daten während der Übermittlung authentifiziert werden können. Das Ausfüllen und Erstellen der entsprechenden Dokumente sollte gewissenhaft und notfalls mit fachkundiger Hilfe erstellt werden. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Unterlassung erforderlicher Angaben bei der elektronischen Übermittlung zur Unrichtigkeit führt. Wer den Jahresabschluss selbst erstellt, sollte deshalb mindestens ein Fachlexikon konsultieren, um alle unklaren Begriffe und Verfahren zu klären.

Diese Inhalte gehören in den Jahresabschluss – geordnet nach Unternehmensgröße

Das Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet nach den folgenden Unternehmensgrößen:

  • Kleinstunternehmen
  • Kleinunternehmen
  • Mittelgroße Unternehmen
  • Große Unternehmen

Grundsätzlich wird die Größe über die Zahl der Mitarbeiter und die Bilanzsumme bestimmt. Teilweise können auch die Umsätze einfließen. Prinzipiell gilt für den Jahresabschluss: Je größer eine Firma ist, desto umfangreicher fällt jener aus.

Kleinstunternehmen

Solche Firmen haben höchstens zehn Mitarbeiter und eine Bilanzsumme von nicht mehr als 350.000 Euro. Sie dürfen eine verkürzte Bilanz einreichen. Hier müssen einzelne Posten und Bewertungsmethoden für jene nicht genauer erklärt werden. Unter der Bilanz sind allerdings Angaben zu Haftungsverhältnisse, Krediten und gewährten Vorschüssen zu machen.

Kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen haben höchstens 50 Mitarbeiter und eine Bilanzsumme von nicht mehr als sechs Millionen Euro. Auch sie dürfen eine verkürzte Bilanz einreichen. Die Vorschriften (§ 326 HGB) entsprechen denen für Kleinstunternehmen.

Mittelgroße Unternehmen

Diese Firmen haben im Jahresdurchschnitt höchstens 250 Mitarbeiter. Ihre Bilanzsumme beträgt maximal 20 Millionen Euro. Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen sie den identischen Anhang wie die kleineren Unternehmen (Haftungen, etc.) einreichen. Zusätzlich sind ein Lagebericht und rechtsformspezifische Dokumente zu übersenden. Letztere hängen von der konkreten Rechtsform des Unternehmens ab. Beispielsweise der Bericht des Aufsichtsrates oder Angaben zur Ergebnisverwendung können verlangt sein.

Große Unternehmen

Diese Firmen haben eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro und im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Mitarbeiter. Große Unternehmen müssen inhaltlich den gleichen Jahresabschluss wie mittelgroße Firmen erstellen.

Der Jahresabschluss ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem tatsächlichen Ende des Geschäftsjahres einzureichen

Unternehmen jeder Größe haben zwölf Monate Zeit, um den Jahresabschluss zu erstellen und an den Bundesanzeiger zu schicken. Die Uhr beginnt am Ende des Geschäftsjahres zu ticken – dies muss nicht der 31. Dezember sein. Entspricht dieses jedoch dem Kalenderjahr, so gilt beispielsweise: Der Jahresabschluss für 2019 muss bis zum 31. Dezember 2020 übermittelt werden.

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