Pauschbeträge für die Steuererklärung 2018

Es ist ein leidiges und wiederkehrendes Thema für viele: die Steuererklärung. Deswegen haben wir unsere besten Tipp und legalen Steuertricks zusammengetragen. Dieser Beitrag erscheint auch aus gegebenem Anlass: Ab 2019 muss die Steuererklärung nicht mehr am 31. Mai eingereicht werden.

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Auf Wiedersehen 31. Mai: Ab 2019 andere Frist zur Abgabe

Bislang spätestens am 31. Mai jedes Jahres; seit 2019 spätestens am 31. Juli jedes Jahres.

Was sind Pauschbeträge?

Pauschbeträge sind pauschal entrichtete Beträge und müssen nicht nachgewiesen werden. Sie brauchen keine Quittung, keine Belege, keine Rechnung. Pauschalbeträge sind genau das: pauschal (also alles zusammen).

Diese Pauschbeträge gibt es in der Steuererklärung

Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Liste:

1. Werbungskosten (nur für Nicht-Selbständige)

Auch bekannt als Werbungskostenpauschale, manchmal auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt. Dieser Pauschbetrag gilt nur, wenn Sie die restlichen Unterpunkte nicht aufführen können. Häufig lohnt es sich mehr die Unterpunkte zusammenzurechnen als nur die Werbungskostenpauschale geltend zu machen. Sobald Sie die Unterpunkte aufführen, gelten die Pauschalen der Werbungskosten nicht mehr.

Arbeitnehmerpauschale für Werbungskosten allgemein: 1000,- € pro Jahr

Für Rentner: Auch als Rentner (und in den meisten Fällen auch als Pensionär) dürfen Sie Werbungskosten geltend machen. Das geht entweder individuell oder über eine Pauschale. Allerdings können Rentner nur wesentlich weniger absetzen: Lediglich 102,- Euro pro Jahr darf ein Rentner pauschal geltend machen. Sie können auch höhere Kosten geltend machen, aber müssen diese dann nachweisen können.

Rentnerpauschale für Werbungskosten allgemein: 102,- € pro Jahr

1.1 Werbungskosten: Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale)

Für Selbständige: Der Weg ins Büro, zu Kunden o.Ä. kann über die Entfernungspauschale abgerechnet werden. Dann gelten die Konditionen identsich wie für Arbeitnehmer. Häufig lohnt sich statt einer Pendlerpauschale aber eine Dienstreisepauschale mehr.

0,30 € pro km für eine einfache Fahrt (bspw. nur Hinfahrt) für 210-230 Arbeitstage, Arbeitstagerechner: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/arbeitstage

Bei doppelter Haushaltsführung gilt die erste und letzte Fahrt zur Dienstwohnung bzw. in die andere Stadt als eine dienstreise. Pauschal darf 1x wöchentlich nach Hause gefahren und das als Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Entfernungspauschale gilt übrigens auch für Fahrräder oder andere Fahrzeuge – nicht nur für Autos!

1.2 Werbungskosten: Arbeitsmittel

Alle möglichen Kleinigkeiten, die Sie für Ihren Beruf brauchen. Das gilt für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln; das können Handschuhe sein, selbst gebastelte Arbeitshilfen oder auch Lernmaterial.

110,- € pauschal pro Jahr

Falls Sie mehr als die 110,- € ausgegeben haben, sollten Sie die Rechnungen aufheben und alle einzeln aufführen.

1.3 Werbungskosten: Arbeitszimmer (bzw. häusliches Arbeitszimmer)

„So gut wie ausschließlich beruflich genutzt“ – das muss ein Arbeitszimmer sein. Besonders bei einer geistigen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit kann das aber nicht immer ganz eindeutig sein. Üblicherweise muss ein Arbeitszimmer wie ein Büro eingerichtet sein; entscheidend sind Funktion und Ausstattung des Zimmers.

Pauschal bis 1.250 € pro Jahr, wenn die Bedingungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind

1.4 Werbungskosten: Fortbildungskosten

Hier haben wir keine Pauschale gefunden, aber Sie können jede Weiterbildung oder jeden Schulbesuch steuerlich geltend machen und absetzen – das gilt beispielseiweise auch für die Semesterbeiträge von Studenten.

1.5 Werbungskosten: Kontoführung

Kontführungsgebühren dürfen mit 16,- € pro Jahr pauschal abgerechnet werden. Die meisten Girokonten für Geschäftskunden sind aber bereits teurer.

16,- pro Jahr, aber meist sind die Konten teurer und es lohnt sich eine Einzelabrechnung

1.6 Werbungskosten: Arbeitskleidung

Die Kleidung muss berufstypisch sein. Doch nicht jeder Anzug oder jedes Business-Kostüm fällt darunter. Die Kleidung soll vor allem beruflich nutzbar sein. Einen Anzug könnten Sie ja auch privat tragen.

Zur Berufskleidung gehören zum Beispiel:

  • Schutzbekleidung jeder Art, z. B. Labormäntel, Arbeitskittel, Sicherheitsschuhe;
  • Uniformteile bei Uniformträgern und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen;
  • Sportkleidung bei Sportlehrern;
  • weiße Hosen, Hemden und Blusen ohne Emblem bei Mitarbeitern eines Metzgereibetriebes
  • weiße Berufskleidung bei Heilberufen;
  • weiße Kittel sowie weiße Arztjacken bei Ärzten;
  • Modische weiße Oberbekleidung bei Friseuren.]

Abzugsmöglichkeit: 150 € – 200 € pauschal

Tipp: Belege unbedingt aufbewahren. Manchmal kontrollieren die Finanzämter bei Kleidung besonders.

2. Betriebsausgaben (nur für Selbständige)

Betriebsausgaben sind die ultimative Mehrzweckwaffe für Selbständige (Arbeitnehmer bzw. Nicht-Selbständige haben dafür ihre Werbungskosten). Was Sie in der Steuererklärung als Betriebsausgaben absetzen können, haben wir Ihnen in dieser Liste zusammengefasst (einige der Punkte wiederholen sich weiter unten im Text nochmal):

  • https://www.steuern.de/betriebsausgaben.html

Es gibt keine Pauschale für Betriebsausgaben. Es müssen immer die konkreten Kosten eingetragen werden

3. Mitgliedschaften: Beiträge zu Berufsverbänden / Vereinen etc. (für Selbständige und Nicht-Selbständige)

Die Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen sind immer eine gute Sache und auch steuerrechtlich von Vorteil. Das zählt als Berufsverband:

  • Gewerkschaften
  • Handwerkskammer
  • Ärztekammer
  • Apothekerkammer
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Rechtsanwaltskammer
  • Beamtenbund
  • Berufsgenossenschaften
  • Hochschulverband

keine Pauschale, bitte immer die korrekten Zahlen

4. Dienstreise (Verpflegungspauschale / Verpflegungsmehraufwand)

Dienstreisen werden pauschal vergütet. Zurückgelegte Entfernungen mit Auto, Fahrrad, Zug oder Bus müssen einzeln nachgewiesen werden. Generell gilt bei einer Dienstreise, die länger als 8 Stunden, aber kürzer als 24 Stunden dauert ein pauschaler Betrag von 12,- € für den Verpflegungsmehraufwand. Bei Dienstreisen, die länger als 24 Stunden dauern (bspw. mit Übernachtung o.Ä.), wird die Zeit mit 24,- € pro Tag als Verpflegungsmehraufwand abgerechnet.

Dienstreisen ab 8 h bis 24 h: 12,- €, Dienstreisen ab 24 h: 24,- €

5. Umzugskostenpauschale

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen können Sie eine Umzugskostenpauschale von 811,- € für Ledige und 1.622 Euro für Verheiratete in Anspruch nehmen. Dank der Steuer-Pauschale entfällt außerdem das lästige Sammeln von Quittungen, Rechnungen & Co.

6. Sonderausgabenpauschbetrag

Es gibt bestimmte Kosten, die als Sonderausgaben gelten, darunter

  • Beiträge zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Ausbildungskosten,
  • Kirchensteuer
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge

36,- € pro Jahr können Sie pauschal ohne Nachweis für die o.g. Kosten angeben

Tipp: Falls Ihre Sonderausgaben höher sind, sollten Sie diese Ausgaben auf jeden Fall einzeln angeben.

7. Vorsorgeaufwand

An die Zukunft denken kann auch Steuervorteile haben. Die Finanzbehörden erkennen die private Vorsorge an:

7.1 Vorsorgeaufwand für Arbeitnehmer

Die sogenannte Rürup-Rente und die Riester-Rente bringen beide Vorteile, müssen aber unterschiedlich deklariert werden. Beide Leistungen sind aber steuerlich absetzbar.

7.2 Vorsorgeaufwand für Selbständige

Das trifft vor allem auf Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) zu. Diese sind Selbständigen aus kreativen, schriftstellerischen oder journalistischen Berufen. Die KSK ist eine Art staatliche Förderung, die in den 1980er Jahren entstand und als eine Art Stellvertreter-Arbeitgeber agiert. Der Selbständige gilt dann rechtlich als „Arbeitnehmer“ und die KSK zahlt die Hälfte der Beiträge für Kranken-, Rente- und Pflegeversicherung. Der Selbständige kann dann die eigenen Beiträge absetzen, also:

  • Ihr Beitrag zur Rentenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
  • Ihr Beitrag zur Krankenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
    Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung (ohne Zuschuss Staat)

Hinweis: Anwartschaft auf Altersversorgung (v.a. für Beamte, aber auch Arbeitnehmer)

Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung entsteht mit der Zusage des Arbeitgebers (oder bei Beamten des Dienstherrn) auf eine solche Versorgung und wächst mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit kontinuierlich an. Mit Eintritt eines Versorgungsfalls (Rente, Invalidität, Tod) wird aus der Anwartschaft ein Rechtsanspruch auf diese Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Invalidenrente. Hierzu gilt es die Regelungen für eine verfallbare bzw. unverfallbare Anwartschaft zu beachten.

Vorsorgeaufwendungen sind wichtig, aber müssen immer konkret angegeben werden.

8. Sparerpauschbetrag (ehemals Sparerfreibetrag)

Wird manchmal auch Zinsfreibetrag genannt. Als Alleinstehender dürfen Sie Kapitalerträge wie beispielsweise Zinsen bis zu einer Höhe von 801,- € pro Jahr steuerfrei behalten. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag, also 1.602,- €. Wichtig: Sie müssen bei Ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag stellen.

Für Alleinstehende 801,- € und für Verheiratete 1.602,- € pro Jahr.

9. Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag

Für Behinderte: Wenn Sie körperlich oder geistig eingeschränkt sind, haben Sie andere Kosten als ein gesunder Mensch. Darunter fallen Kosten für Medikamente, Therapien, ggf. Arztbesuche oder medizinische Hilfsmittel. Der Pauschbetrag für Behinderte soll diese Kosten abdecken, die typisch für die Behinderung sind. Der Behinderten-Pauschbetrag liegt zwischen 310,- € und 1.420,- € pro Jahr und ist abhängig vom Grad der Behinderung. Hilflosen und blinden Menschen steht ein Pauschbetrag von 3.700,- € zu.

310,- € bis 1.420,- € pro Jahr; abhängig vom Grad der Behinderung; 3.700,- e für hilflose und blinde Menschen